Streitbeilegung im deutsch-arabischen Wirtschaftsverkehr

  • März 23, 2010
  • Handelskammer | Hamburg

Streitbeilegung im deutsch-arabischen Wirtschaftsverkehr

In Kooperation mit dem Hamburg Arbitration Circle (HAC) organisierte die EMA am 23. März 2010 in der Handelskammer Hamburg eine Abendsveranstaltung zur Streitbeilegung im deutsch-arabischen Wirtschaftsverkehr.Das ca. 80-köpfige Publikum wurde in vier Kurzvorträgen durch international erfahrene Experten über die Möglichkeiten der Einsetzung von Schiedsgerichten als alternative Instanzen zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten informiert.

Durch den Abend führte routiniert Dr. Frank-Bernd Weigand als Moderator, nachdem Grußworte durch die Handelskammer, vertreten von Herrn Christian Graf, von dem HAC, vertreten durch Dr. Frank-Bernd Weigand und von der EMA, vertreten durch Frau Nina Lantzerath, gesprochen wurden.

Herr Dr. Jürgen Holz, Vertreter der Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V.,  führte in die rechtlichen Rahmenbedingungen im Geschäftsverkehr mit dem arabischen Raum ein. Die arabischen Golfstaaten hätten, wie Dr. Holz berichtete, vorrangig um attraktiver für ausländische Investitionen zu werden, neue Rechtssysteme erarbeitet, die nun nach und nach auch in andere arabische Länder importiert werden (Bsp. Jordanien, Ägypten, Syrien). Das gültige Prinzip, nach dem ein europäisches Unternehmen, das vor Ort tätig werden will, einen lokalen Partner oder Repräsentanten benötigt, gilt oftmals immer noch. Die verfolgte Zielsetzung dabei ist, dass weiterhin das Geschäftsleben in den arabischen Staaten in lokaler Hand bleiben soll. Daher ist die Regelung, dass bei einem Unternehmen 51 % der Anteile dem lokalen Partner gehören, während das europäische Unternehmen an dem Joint-Venture mit 49 % beteiligt ist, weiterhin in Kraft.

Dr. Holz betonte, dass dieses Grundprinzip jedoch durch neue Regelungen durchlöchert werde. Die arabischen Staaten hätten ein Interesse an Diversifizierung, um ihre Volkswirtschaften auf eine breitere Basis zu stellen. Gerade der Bereich des Technologietransfers würde daher mit Ausnahmeregelungen bedacht. Ein Beispiel für diese Ausnahmen zeige sich im Oman. Das Sultanat, das seit 2006 eine Politik der Öffnung für ausländische Privatinvestitionen betrieben habe, fördere gezielt die Investitionen aus dem Ausland. Hier gelte eine Grenze von 70 % der Anteile, die in ausländischer Hand liegen dürfen. Bei Projekten von nationaler Priorität werde sie sogar auf 100 % angehoben. Mit der Gewährung von Steuerbefreiung an Ausländer bis zu 5 Jahren, in Ausnahmen sogar länger, und mit Niedrigzinsdarlehen konnten in 2009 die Direktinvestitionen auf 3,5 Mrd. USD gesteigert werden.

Grundsätzlich gehe das Zivilrecht in den arabischen Staaten auf ägyptisches Recht zurück, welches sich seinerseits auf französischem Recht begründe. Islamisch-rechtliche Grundbetrachtungen der Sharia flössen jedoch mit ein. Gerade in Saudi-Arabien, aber auch in den anderen Gesellschaften, sollten vertraglichen Vereinbarungen nicht dem islamisch-arabischen Recht widersprechen. Ausnahmen gebe es jedoch, wie Gerichtsurteile aus Kuwait zeigten, etwa über die Erhebung von Verzugszinsen oder Ausgleichszahlungen. Die außergerichtliche Streitbeilegung, auch in einem Schiedsgericht, würde der arabischen Konsensgesellschaft entgegenkommen.

Dr. Michael Schneider stellte das Dubai Arbitration Center (DIAC) vor. In 2007 wurde dort ein neues Reglement der Schiedsgerichtsbarkeit verabschiedet, das sich an den internationalen Standards orientiert. Das DIAC hat im Jahr 2009 allein ca. 300 Schiedsgerichtsverfahren angenommen. Gerade für eine international durchsetzte Gesellschaft wie in Dubai ergeben sich, auch im Gegensatz zu den erwähnten eher konsensorientierten Beduinen, zahlreiche Streitbelange.

Das DIAC regelt sowohl die Kostenfrage als auch die Bereitstellung der (englischsprachigen) Schiedsrichter. Ein Schiedsgerichtsverfahren beim DIAC kann, wie Dr. Schneider ausführte, aus 1 oder 3 Schiedsrichtern bestehen. Normalerweise wählt jede Partei ihren Vertreter, die dann ihrerseits den Präsidenten wählen. Das DIAC stellt eine Schiedsrichter – Kartei zur Verfügung und bestätigt üblicherweise die Wahl der Schiedsrichter. Dr. Schneider berichtete, dass der größte Teil der Schiedsgerichtsverfahren sich mit Konflikten auf dem Gebiet der Real Estate Transactions beschäftige, aber auch Handelsverträge und Shipping führten zu Streitigkeiten.

Prof. Dr. Hilmar Krüger von der Universität Köln berichtete in seinem interessanten Vortrag über die Vollstreckbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen in den arabischen Ländern. Gerade die Anerkennung und Vollstreckbarkeit sei nicht immer ganz einfach. Eine Reihe von Abkommen sollten für die Anerkennung der Schiedssprüche sorgen. Allen voran das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das 1959 in Kraft getreten ist und beispielsweise 1994 von Saudi-Arabien und 1998 vom Libanon anerkannt und unterzeichnet wurde. Die Mehrzahl der arabischen Staaten hat das New Yorker Abkommen unterzeichnet, das die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen von Schiedsgerichten eines Staates im Gebiet eines anderen Staates behandelt und welches die weltweite Vollstreckbarkeit garantieren soll.

Wie Prof. Krüger ausführte, kann die Vollstreckung trotz Anerkennung nicht einfach sein, gerade dann, wenn es zu Streitigkeiten mit Handelsvertretern kommt. Hier hat bereits der Kassationshof in Dubai mit Urteilen zum verstärkten Schutz der inländischen Handelsvertreter gesorgt.

Das Fazit von Prof. Krüger fiel dennoch positiv aus. In der Mehrheit werden die Schiedssprüche anerkannt und freiwillig erfüllt. Er wies jedoch darauf hin, dass der Richter die arabische Seite ernst nehmen sollten, wobei sie grundsätzlich auch in der Lage sein solle, arabische Verträge und Gesetze zu verstehen.

RA Michael Kerling berichtete aus der Praxis. In seinen langjährigen Tätigkeiten als Firmenanwalt verschiedener Unternehmen, die im arabischen Raum Projekte durchführten, habe er die Schiedsgerichtsbarkeit eher als Ausnahme wahrgenommen. Seine Erfahrungen bei ordentlichen Gerichten in der arabischen Welt seinen jedoch gut gewesen. Seiner Einschätzung nach könne man etwa in Saudi-Arabien ein durchaus faires Verfahren vor Ort erwarten. Herr Kerkeling sah Schiedsgerichte eher als eine Alternative, betont aber gleichzeitig auch die Möglichkeit der Klageerhebung vor lokalen ordentlichen Gerichten.

Mit einem exquisiten Imbiss und interessanten Gesprächen fand diese informative Abendveranstaltung ihren Ausklang.

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2010-3-23 2010-3-23 Europe/London Streitbeilegung im deutsch-arabischen Wirtschaftsverkehr Handelskammer | Hamburg
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