SATZUNG

§ 1
NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der eingetragene Verein (im Folgenden: die EMA) führt den Namen „EMA Euro-Mediterran-Arabischer Länderverein“ (in Englisch: „EMA Euro-Mediterranean-Arab Association“; in Arabisch: المنظمة العربية الأورومتوسطية للتعاون الإقتصادي ).

  1. Der Sitz der EMA ist Berlin. Die EMA kann in der Bundesrepublik Deutschland und in den weiteren in § 2 skizzierten Ländern der EMA-Region Vertretungen einrichten. Über die Form der Vertretungen im In- und Ausland sowie deren Leitung entscheidet der (vertretungsberechtigte) Vorstand.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK DER EMA

  1. Zweck der EMA ist die Förderung der Völkerverständigung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildung, insbesondere in Bezug auf die EMA-Region. Die EMA-Region umfasst Deutschland, die europäischen Länder, die Mittelmeeranrainerländer und die arabischen Länder sowie deren NachbarländerBesonderes Gewicht wird auf die Förderung globaler Gesinnung, demokratischer Bestrebungen und humanitärer Aktivitäten zum gegenseitigen Austausch und friedlichen Miteinander, wie auch die Förderung des Know-How-Transfers und des Handels zwischen den Industrie- und Entwicklungsländern der EMA-Region gelegt.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Durchführung von und partnerschaftliche Mitwirkung in Projekten im Rahmen von Programmen der deutschen und internationalen Entwicklungszusammenarbeit und regionalen Kooperationen von Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, und Zivilgesellschaft;
    2. Sammlung und Vermittlung von Informationen betreffend die EMA-Region in Form von Veröffentlichungen, Beiträgen und Hintergrundanalysen zu relevanten Ländern und Themen für die Region, Veröffentlichung von Ausschreibungen aus der EMA-Region, Aufbau eines entsprechenden Archivs, Erstellung von Studien und Ausarbeitung von Länderprofilen;
    3. Konzeption, Organisation und Durchführung von öffentlichen Informations- und Kontaktveranstaltungen zum kulturellen und gesellschaftlichen Austausch sowie Know-How-Transfer;
    4. Errichtung von Plattformen für Vernetzung, Meinungs- und Informationstausch, etwa in Form von Arbeitskreisen oder digitalen, sozialen Medien;
    5. Hilfestellung bei Aktivitäten mit Bezug zur EMA-Region (inhaltlich und sprachlich) zum besseren Verständnis der kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise Projektbegleitung, Wissensvermittlung/Know-How-Transfer, interkulturelle Sensibilisierung, Vernetzung, Bereitstellung von Daten und Recherche;
    6. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und -programme, insbesondere in Bezug auf Führungs- und Fachkräfte, Studierende, etc. durch Praktika, Training, Seminare, Sommeruniversitäten oder Ausbildungsprogramme;
    7. Entgegennahme und Vermittlung von Spenden und humanitären Hilfeleistungen für die EMA-Region, die jedoch nur zweckgebunden und satzungsgemäß verwendet werden dürfen, sowie die Unterstützungen von karitativen Projekten;
    8. Förderung und Herausgabe von Fachpublikationen, etwa in Form der Veröffentlichung einer Schriftenreihe im Print- oder Digitalformat (Mediterranes – Das EMA-Magazin).

§ 3
ETHISCHE MAXIME

  1. Die EMA betrachtet unternehmerische Ethik und soziale Verantwortung entwicklungspolitischer und wirtschaftlicher Vereinigungen für sich und ihre Tätigkeiten als Maximen, um einen Beitrag für nachhaltige Entwicklung in der internationalen Zusammenarbeit zu leisten. Ihren Aktivitäten legt sie das Konzept der Corporate Social Responsibility (CSR) zu Grunde, wie es insbesondere im Global Compact der Vereinten Nationen niederlegt ist.
  2. Zur Umsetzung von CSR als ethischer Maxime nach Absatz 1 ist die EMA insbesondere bestrebt, 1. Rahmenbedingungen für einen fruchtbaren und nachhaltigen Austausch zwischen Akteuren der EMA-Region über Konzepte von CSR herzustellen, 2. selbst kontinuierlich transparent und glaubwürdig in Bezug auf CSR zu handeln.

§ 4
GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die EMA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die EMA-Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der EMA. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der EMA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die EMA kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden.
  4. Die EMA kann ihre Arbeitskräfte oder Räume anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.
  5. Die EMA kann ihre Mittel im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit das erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 5
MITGLIEDSCHAFT

  1. Die EMA hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Ländervereins teilzunehmen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand oder die Geschäftsführung nach schriftlichem Antrag. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung der EMA anerkennen.
  2. Ordentliches Mitglied der EMA kann jede rechtsfähige natürliche Person („Privatmitglied“) oder juristische Person („Firmenmitglied“, „Institutionelles Mitglied“) werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke der EMA zu unterstützen.
  3. Fördermitglieder bilden den Förderkreis der EMA. Mitglied des Förderkreises kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person sein. Der Förderkreis festigt die Rolle der EMA und baut Partnerschaften für die Umsetzung der Vereinsziele auf.
  4. Für Fördermitglieder, Firmenmitglieder oder Institutionelle Mitglieder können Leistungen angeboten werden, die bei Privatmitgliedern nicht gewährleistet werden.
  5. Ehrenmitglieder können aus der EMA-Region (§ 2 Absatz 1) stammende Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Kultur oder Wissenschaft sein, die sich durch besondere Leistungen für die Realisierung der Vereinsziele verdient gemacht haben oder allgemein im Sinne der Vereinsziele eingesetzt haben. Ehrenmitglieder können nach Genehmigung durch den (vertretungsberechtigten) Vorstand Vertretungsbefugnisse in Bezug auf ein Land oder eine Region im Sinne des Organisationszwecks erhalten und als regionaler oder themenbezogener Ansprechpartner für Mitglieder und Dritte agieren.
  6. Jedem Mitglied, welches sich durch besonderes Engagement für die EMA und/oder ihre Ziele hervortut, kann der Ehrentitel „EMA-Ambassador“ verliehen werden.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand der EMA unaufgefordert seine jeweils gültigen Adressdaten mitzuteilen.

§ 6
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Ein Mitglied kann durch den (vertretungsberechtigten) Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag auch nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zahlt. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann darüber hinaus durch Beschluss des Vorstands mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der EMA verstoßen hat. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann sich innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zugang der schriftlichen Begründung des Ausschlusses mit einem schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fort.
  4. Der Austritt kann drei Monate im Voraus zum Ende der Jahresfirst durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung erfolgen.

§ 7
MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird jeweils vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Beiträge für Privatmitglieder, Institutionelle Mitglieder und Firmenmitglieder kann unterschiedlich sein.
  2. Fördermitglieder stellen der EMA über den Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder hinaus Finanzmittel, Sachmittel und/oder unentgeltliche Dienstleistungen zur Verfügung. Diese Mittel dienen der Förderung der Arbeit der EMA nach § 2 Absatz 2.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  4. Der Jahresbeitrag ist vom Datum des Beitritts an jährlich zu entrichten.
  5. Der Vorstand oder die Geschäftsführung können in Ausnahmefällen den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

§ 8
FINANZIERUNG

  1. Der/die Schatzmeister/-in überwacht die ordnungs- und satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der EMA und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzen der EMA.
  2. Zahlungsanweisungen sind nur durch die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstands, eines/r von ihm/ihr ermächtigten Vertreters/-in oder der Geschäftsführung gültig.

§ 9
ORGANE

Die EMA-Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Geschäftsführung

Der Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls weitere Gremien oder Ausschüsse (Schlichtungsausschuss, Kuratorium, Senat, Aufsichtsrat etc.) zu berufen, die gegebenenfalls der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der EMA. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanzberichten des Vorstands
    • Entgegennahme von Prüfungsberichten der Rechnungsprüfer/-innen
    • Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
    • Wahl zweier Rechnungsprüfer/-innen für die Dauer von 1 Jahr
    • Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen deren vom Vorstand beschlossenen Ausschluss
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Entscheidung über die Auflösung der EMA
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Entscheidungen über die Auflösung der EMA können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen getroffen werden. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse der EMA erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung der EMA muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen können auch per E-Mail versandt werden. Ebenfalls erfolgt die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung über die EMA-Homepage.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der jeweiligen Protokollant/-in zu unterzeichnen ist.

§ 11
VORSTAND

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidium und weiteren Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium besteht aus dem/der/den Ehrenpräsidenten/-in (en/-innen), dem/der Präsidenten/-in, dem/der/den Vizepräsidenten/-in (en/-innen), dem/der Generalsekretär/-in und dem/der Schatzmeister/-in. Die EMA wird durch den ersten/die erste Präsidenten/-in oder den Generalsekretär /-in vertreten („vertretungsberechtigter Vorstand“).
  2. Folgende Vorstandsposten werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt:
    • der/die ersten Präsident/-in
    • der/die Vizepräsident/-in (en/-innen)
    • der/die Generalsekretär/-in
    • der/die Schatzmeister/-in
    • Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliedersammlung gewählt werden.
  3. Die Erweiterung des Vorstandes kann auch vom Vorstand vorgenommen werden. Die Vergabe des Ehrenpräsidenten- und Vizepräsidentenstatus kann auch durch den Vorstand erfolgen.
  4. Für die Besetzung des Vorstandes sollen auch Vertreter des diplomatischen Dienstes und der Handelskammern der unter § 2 Absatz 1 skizzierten EMA-Region berücksichtigt werden. Mit Ausnahme des/der Generalsekretärs/-in und sonstigen Mitgliedern der Geschäftsführung dürfen Angestellte der EMA nicht Mitglied des Vorstands sein.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern;
    • Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszweckes;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Festlegung der Vergütung des/der Generalsekretärs/-in.
    • Entscheidung über die Mittelverwendung ab einer Größenordnung von 25.000 €.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/-in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der EMA endet ggf. auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden und mindestens vier von dessen Mitgliedern, darunter der/die Präsident/-in oder der/die Generalsekretär/-in, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der Generalsekretärs/-in. Vorstandbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Die Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert und von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Präsidenten/-in oder dem/der Generalsekretär/-in vor deren Bekanntmachung abgezeichnet werden.
  8. Die Vorstandsmitglieder können für ihre aufgabengemäßen Tätigkeiten eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten.

§12
BEIRAT

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Die Beiratsmitglieder werden vom (vertretungsberechtigten) Vorstand für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren, der verlängert werden kann, gewählt. Hierbei wählt der Vorstand solche Personen aus, die der Organisation in ihrer Tätigkeit auf besondere Weise förderlich sind. Der Beirat verfügt über keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollfunktionen.

§ 13
RECHNUNGSPRÜFER/-INNEN

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/-innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte der EMA sowie nicht persönlich mit der Buchhaltung der EMA befasst sein. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/-innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederver-sammlung einen abschließenden Prüfbericht vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausfall eines oder der beiden Rechungsprüfer/-innen für deren Vertretung zu sorgen, bis die Mitgliederversammlung neue Rechnungsprüfer/-innen wählt.
  2. Die Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht und die Pflicht, in Abstimmung mit dem/der Schatzmeister/-in jederzeit, jedoch mindestens einmal jährlich, die Kasse zu prüfen.
  3. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Diese werden rechtzeitig und wahrheitsgemäß der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 14
GENERALSEKRETÄR/-IN & GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Zu den Pflichten und Aufgaben des/der Generalsekretärs/-in gehören:
    • die repräsentative Vertretung nach außen
    • die Führung der operativen Geschäfte
    • die Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
    • die Organisation der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung und Erstellung des Jahresberichts.Er/Sie hat den Organen der EMA regelmäßig über die Geschäfte der EMA zu berichten. Er/Sie ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden und hat diesen Folge zu leisten. Seine/ihre Aufgaben können ganz oder teilweise in voller Verantwortung auf andere Mitglieder der Geschäftsführung übertragen werden.
  2. Der/Die Generalsekretär/-in kann hauptamtlich tätig sein. Er/Sie legt sowohl inhaltlich als auch personell die Geschäftsführung fest. Die Mitglieder der Geschäftsführung können sowohl aus den Gremien der EMA als auch Angestellte der EMA sein. Der/die Generalsekretär/-in ist berechtigt, im Falle seiner/ ihrer Abwesenheit eine/-n Vertreter/-in zu benennen, der/die ihn/sie bei der Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben vertreten kann und u.a. auch auf Vorstandssitzungen in seinem/ihrem Namen stimm- und mitspracheberechtigt ist.
  3. Der Vorstand kann den/die Generalsekretär/-in vorübergehend für eine bestimmte Zeit, aber nicht länger als bis zur nächsten Vorstandsitzung, von der Ausübung seines/ihres Amtes aus wichtigen Gründen (z.B. wenn er/sie satzungswidrig handelt) suspendieren. Bei der Beschlussfassung hat der/die Generalsekretär/-in kein Stimmrecht.
  4. Der/die Generalsekretär/-in wird für eine Amtsperiode von jeweils 3 Jahren bestellt. Bei Ausfall oder Ausscheiden des/der Generalsekretärs/-in vor Ablauf der Amtsperiode wird seine Funktion bis zur Neuwahl vertretungsweise durch die Geschäftsführung ausgeführt.

§ 15
ÄNDERUNG UND EINTRAGUNG DER SATZUNG

  1. Eine Satzungsänderung ist nur soweit möglich, als dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
  2. Verlangt das Registerrecht aus formellen Gründen vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung einzelner Bestimmungen dieser Satzung, so sind der/die Präsidenten/-in und/oder der/die Generalsekretär/-in im Einvernehmen mit dem Vorstand bevollmächtigt, dem Folge zu leisten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der EMA nur bei Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung anerkennen will.

§ 16
AUFLÖSUNG DER EMA

  1. Die EMA kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder wie auch die Zustimmung des Präsidenten und des Generalsekretärs erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/-in und der/die Generalsekretär/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/-innen.
  3. Bei der Auflösung der EMA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbliebene Vereinsvermögen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der vorliegenden Satzung vorgesehenen steuerbegünstigten EMA-Ziele zu verwenden hat. Die Bestimmung hierüber obliegt dann der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  4. Im Falle der Auflösung der EMA werden die Bibliotheksbestände an eine öffentliche Hamburger Bibliothek übertragen. Die Entscheidung hierrüber wird vom Vorstand getroffen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die EMA aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17
GERICHTSSTAND

Gerichtsstand der EMA ist Berlin.